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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. GEBR. MAYER GmbH + Co. KG, Fürth – Fassung März 2023

I. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die erteilten Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers für diesen verbindlich.
  2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mündliche Zusicherungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Bei Mietgeschäften gelten in jedem Falle, also auch wenn kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen bzw. unterzeichnet wurde, zusätzlich die Bedingungen des Mietvertrages des Auftragnehmers als vereinbart, wobei jedoch in Zweifelsfällen diese Geschäftsbedingungen ergänzend gelten. Kaufübernahmen aus Mieten bedürfen gesonderter Abmachungen. Die Übernahmesätze richten sich nach der jeweiligen Marktsituation, insbesondere dem Zinsniveau.
  5. Die durch die Vertreter des Auftragnehmers getätigten Verkäufe und Vereinbarungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt und von dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auftragsabschluss widerrufen wurden.
  6. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

II. Umfang der Lieferpflicht

  1. Für den Umfang der Lieferpflicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
  2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart, ab Lager des Auftragsnehmers; verauslagte Vorfrachten werden gesondert berechnet. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug oder innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto auf den Warenwert ohne Frachten, Verpackung, Montage, Arbeitszeit usw. zu erfolgen, wenn auf dem Konto des Auftraggebers sonst keine offenen fälligen Posten stehen. Mietrechnungen, Reparatur- und Montagerechnungen sind sofort rein netto Kasse fällig. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort in bar fällig. Scheckhingabe jeder Art ist erst dann als Erfüllung zu werten, wenn dadurch oder in Verbindung mit dem Austausch sonstiger Schecks oder Wechsel eine endgültige Tilgung der Schuld erfolgt ist. Das Eigentum geht erst nach Erfüllung auf den Auftraggeber über.
  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss dem Auftragnehmer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankmäßigen Gesichtspunkten wesentlich verschlechtern werden nach Aufforderung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit und die entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
  2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.
  3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche eine Entschädigung zu beanspruchen. Sie beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5%, im ganzen jedoch höchstens 5% des Teil- bzw. Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grobem Verschulden.
  4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft angerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und bei Lagern beim Auftragnehmer 0,5% des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftragnehmer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus den Abmachungen voraus. Teillieferungen sind zulässig.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VII in Empfang zu nehmen.
  4. Bei Lieferung durch Transportmittel des Auftragnehmers sind Transportschäden und Fehlmengen in Gegenwart des Transporteurs festzustellen und schriftlich zu belegen.
  5. Bei Annahmeverweigerung gehen Kosten und Schäden, insbesondere zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken zu Lasten des die Annahme verweigernden Auftraggebers. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Auftragnehmers nicht angenommen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentumsrecht an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50% des Vorbehaltsgutes, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zu Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Die Bewertung erfolgt zum Rechnungswert des Auftragnehmers. Liegt der Wert des Vorbehaltsgutes darunter, so ist der Zeitwert maßgebend.
  2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  5. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im normalen Rahmen seines Geschäftes weiterveräußern oder verwenden mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderungen, Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche gem. Ziff.7 auf den Auftragnehmer übergehen.
  6. Wird die gelieferte Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen Sache verarbeitet oder mit anderen Sachen vermengt, so erfolgt die Verarbeitung für den Auftragnehmer. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers nach §§ 949 und 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Eine neue Sache gilt als Vorbehaltsware und dient zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  7. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf oder sonstigen Verfügungen der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Auftragnehmer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Auftragnehmers steht, weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Auftragnehmer ab, der dessen Anteilswert am Miteigentum entspricht. Wert der Vorbehaltsware im Sinne der Bestimmungen ist der Rechnungswert des Auftragnehmers. Wir sind bereit und verpflichtet Forderungen freizugeben, wenn diese mehr als 50% unserer noch nicht beglichenen Ansprüche übersteigen. Die Bewertung erfolgt zum Rechnungswert des Auftragnehmers. Liegt der Wert des Vorbehaltsgutes darunter, so ist der Zeitwert maßgebend.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Die Betriebsanleitungen und Empfehlungen des Herstellers, die Vorschriften der UVV, der Berufsgenossenschaft, des TÜV und alle Normen sind vom Auftragnehmer einzuhalten.
  2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden.
    Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
  3. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
  4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Verarbeitung oder Gebrauch falscher oder ungeeigneter Materialien, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere Missachtung der in Ziff.1 genannten Vorschriften, bei übermäßiger Beanspruchung und bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
  5. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
  7. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
    – bei grobem Verschulden
    – bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    – bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    – in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
    – beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern
    – bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
  10. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  11. Im übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses Abschnittes VII entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

VIII. Rücktritt

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV. vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Aufragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
  5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht: siehe Abschnitt VII. Ziff.8.

IX. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII entsprechend.

X. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz einer seiner Betriebsstätten.

Bedingungen für die Reparatur von Geräten, Bau- und Industriemaschinen

der Fa. GEBR. MAYER GmbH + Co. KG, Fürth – Fassung März 2023

I. Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Baumaschinen, Baugeräten, Gabelstaplern und sonstigen Maschinen und deren Teile. Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Abweichungen gelten nur, wenn und insoweit sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Das Gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, ohne dass sie ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
  3. Die Folgerungen aus Unstimmigkeiten, welche sich bei Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer oder telegrafischer Aufträge ergeben, gehen auf Gefahr des Auftraggebers.
  4. Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.

II. Preisberechnung

  1. Wurde nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so werden die Kosten für die Montage und die anderen auftragsbedingten Kosten nach Zeit, d.h. nach Stundensätzen, berechnet. Benötigte Materialien und erforderliche Ersatzteile werden zu Listenpreisen abgerechnet.
  2. Berechnung der Stundensätze
  3. Die Stundensätze werden auf der Grundlage der für den Auftragnehmer gültigen Tariflöhne berechnet. Werden jedoch vom Auftragnehmer Löhne gezahlt, die über die tariflichen Lohnsätze hinausgehen, so bilden diese die Grundlage.Treten während der Dauer der Reparatur Lohnerhöhungen gleich welcher Art ein, so bilden die geänderten Lohnsätze mit dem Tag des Inkrafttretens die Grundlage für die Stundensätze.
  4. Berechnet werden die während der Dauer der Reparatur geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich der ohne Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Wartezeiten und die Zeit für die An- und Abreise vom Standort zum Einsatzort.
  5. Für Monteure, besonders qualifizierte Monteure, Werkstattmeister und Elektriker werden die Stundensätze der Höhe nach gestaffelt berechnet. Werkstattstunden werden nach gesonderten Sätzen gestaffelt berechnet.
  6. Die Dauer der Arbeitszeit wird in normale und sonstige Arbeitsstunden aufgeteilt berechnet.

Normale Arbeitsstunden sind solche, die in der regelmäßigen Schichtzeit des jeweils gültigen Lohntarifvertrages liegen.

Sonstige Arbeitsstunden liegen außerhalb der normalen Schichtzeit, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie werden mit den im Lohntarif festgelegten Prozentzuschlägen berechnet.

Die zuschlagspflichtigen Feiertage werden durch die am Reparaturort geltenden gesetzlichen Regelungen bestimmt.

Für besonders schmutzige oder unter besonders erschwerenden bzw. gefährlichen Umständen zu leistenden Arbeiten werden Sonderzuschläge berechnet.

  1. Für das Vorhalten von Werkzeugen und für die Gestellung eines Werkstattwagens können zur Abgeltung der Kosten nach Wahl des Auftragnehmers auf die normalen Stundensätze Zuschläge berechnet oder die entstehenden Kosten im Km-Satz für das zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit einbezogen werden.
  2. Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt folgendes:
  3. Die dem Auftraggeber nach diesen Bestimmungen obliegenden Leistungen müssen planmäßig und rechtzeitig erbracht werden.
  4. Die Reparaturarbeiten und die Erprobung müssen im normalen und ununterbrochenen Arbeitsgang ausgeführt werden können.
  5. Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten neben dem vereinbarten Pauschalpreis zu berechnen.
  6. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

III. Auslösungen

  1. Für die Abwesenheit des Reparaturpersonals vom Standort werden Auslösungen berechnet. Der für die Berechnung maßgebende Zeitaufwand setzt sich aus den An- und Abfahrtstunden sowie aus den am Einsatzort anfallenden Stunden gem. Abschnitt II Ziff. 2 b) zusammen.
  2. Die Auslösungen werden, nach Zeitdauer gestaffelt, nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätze berechnet.
  3. Die Kosten für Übernachtungen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.

IV. Reisekosten

  1. Werden bei der An- und Abfahrt vom Standort des Reparaturpersonals zum Einsatzort öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet; das Gleiche gilt für die mitgeführten Werkzeuge und das sonstige Gepäck.
  2. Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen oder werden eigene Fahrzeuge vom Reparaturpersonal benutzt, so werden Km-Sätze berechnet.

V. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten wie Telefon, Telegramme, Frachten usw. werden in der verursachten Höhe gesondert berechnet.

VI. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

  1. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen.

Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten um 20% überschritten werden.

  1. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20% überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu verständigen, dessen Einverständnis als gegeben gilt, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht.
  2. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
  3. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er jedoch die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile sowie den Gewinn zu bezahlen.

VII. Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages

  1. Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig.

Der Rechnungsbetrag ist zu zahlen ohne jeden Abzug rein netto.

  1. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen.
  2. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
  3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

VIII. Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Bei Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
  2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.
  4. Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

IX. Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur die erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser usw.) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
  4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
  5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
  6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
  8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

X. Frist für die Durchführung der Reparatur

  1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
  2. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.
  3. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5% vom Reparaturpreis. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet Abschnitt XVI Ziff. 3 – nicht.

XI. Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber

  1. Die Fertigstellung einer Reparatur hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.
  2. Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.
  3. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort zu lagern.

XII. Gefahrentragung und Transport

  1. Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über.
  2. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
  3. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
  4. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.

XIII. Eigentumsvorbehalt, Zurückhaltungs- und Pfandrecht

  1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.
  2. Ein bestehender Eigentumsvorbehalt erstreckt sich zur Sicherung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bis zum völligen Ausgleich der beim Auftragnehmer geführten Konten, die zusammen eine Rechnung bilden, auf sämtliche Vorbehaltsgüter, soweit der Zeitwert die Forderungen nicht um mehr als 50% übersteigt.
  3. Der Auftragnehmer kann an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis Zahlung gem. Abschnitt VII geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgt sind.
  4. Dem Auftragnehmer steht ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer Benachrichtigung durch Einschreibebrief an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers.
  6. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

XIV. Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

XV. Mängelansprüche

  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Reparaturmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Ziff.3 und Abschnitt XVI – ausgeschlossen.
  2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparatur. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das Gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
  3. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
  4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.

XVI. Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

  1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Auftragsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Auftragsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte XV Ziff.1 – 4 und XVI Ziff.3 entsprechend.
  2. Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag des Entgeltes für die Reparatur.
  3. Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch mittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer nur ersetzt
    – bei grobem Verschulden
    – bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    – bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    – bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat
    – in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
    – beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

XVII. Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz einer seiner Betriebsstätten.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Bedingungen für die Vermietung von Baugeräten und Baumaschinen

der Fa. GEBR. MAYER GmbH + Co. KG, Fürth – Fassung März 2023

Für alle Vermietungen und die damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen, und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten die nachstehenden Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten sowie ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, und zwar auch dann, wenn wir anderslautenden Bedingungen nicht widersprechen.

I. Mietzeit/Haftungsbeschränkung bei Verzug

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Nimmt der Mieter an diesem Tag das Gerät nicht ab, sind wir nach vorheriger Mitteilung berechtigt, aber nicht verpflichtet, anderweitig zu vermieten.
  2. Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Rücklieferung in jedem Fall durch den Mieter zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Bei einer Mietdauer von mehr als 1 Monat beträgt diese Frist 1 Monat.
  3. Die Rücklieferung gilt als erfolgt (Ende der Mietzeit), wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf unserem Lagerplatz oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft und die Freimeldefrist gewahrt ist.
  4. Wird von uns die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.
  5. Wir sind berechtigt, dem Mieter statt des vereinbarten Gerätes respektive Gerätetyps ein funktionell gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen.
  6. Kommen wir mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haften wir, und zwar nur im Falle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den Betrag, den der Mieter für die Mietzeit zu entrichten gehabt hätte, maximal jedoch 1 Monat unter Ausschluss weiterer Kosten.

II. Gefahrenübergang, Mängelrüge und Haftung

  1. Mit der Übergabe des Gerätes an den Mieter, Spediteur oder Dritte, hat der Mieter für die Gefahr des zufälligen Unterganges respektive der Verschlechterung, so z.B. auch Diebstahl, einzustehen und demgemäß Ersatz zu leisten, falls er nicht zurückgeben kann (vgl. Abschnitt VII).
  2. Der Mieter hat das Gerät bei Übergabe auf Betriebsfähigkeit und Mängel zu prüfen und ggf. sofort zu rügen; ansonsten haftet er für alle bei der Rückgabe festgestellten Mängel, soweit er nicht das Gegenteil beweisen kann. Probelauf und Einweisung erfolgen bei Übergabe.
  3. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes durch den Mieter anzuzeigen.
  4. Rügt der Mieter nicht rechtzeitig, dann steht ihm ein Mietminderungsrecht für die Zeitspanne des Ausfalles des Gerätes nicht zu.
  5. Im Falle begründeter Mängel, die wir zu vertreten haben, sind wir berechtigt und verpflichtet, die Mängel auf unsere Kosten zu beheben. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind mit Ausnahme einer zulässigen Mietminderung wegen zeitweiligen Ausfalles ausgeschlossen. Die Mietzeit verlängert sich im Falle der Mängelbehebung um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht.
  6. Ist der Mangel durch den Mieter zu vertreten, erfolgt dessen Beseitigung auf Kosten des Mieters; ein Minderungsrecht steht ihm nicht zu.
  7. Alle weitergehenden Schadensansprüche gleich welcher Art und gleich aus welchen Gründen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Für normalen Verschleiß haftet der Vermieter.
  8. Vor Inbetriebnahme ist die Bedienungsanleitung zu lesen. Die Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten.

III. Mietberechnung/Aufrechnung/Zurückbehaltung/Abtretung

  1. Die Mietberechnung erfolgt gemäß Mietpreisliste pro Kalendertag, Woche oder Monat, wobei die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Betriebsstunden zugrunde gelegt wird. Die Überschreitung dieser Schichtzeit löst einen weiteren Tagesmietsatz aus. Der Mietpreis versteht sich ab jeweiligem Standort des Gerätes.
  2. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Benötigtes Zubehör wird separat zusätzlich abgerechnet. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Zusammenbau, Montage, Demontage, benötigte Hilfsmittel wie Autokrane, Tieflader etc., Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. berechnen wir gesondert; bezgl. Versicherung vgl. Abschnitt VII.
  3. Die Miete sowie die Nebenkosten sind monatlich im Voraus ohne jeglichen Abzug – rein netto – zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das Gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird. Gegebenenfalls ist eine Kaution in angemessener Höhe für den Mietzeitraum zu stellen.
  4. Kommt der Mieter mit mehr als einer Mietrate oder einem nicht unerheblichen Teil des Mietzinses in Rückstand oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und uns bestehenden Geschäften in gleicher Weise in Rückstand oder werden uns wesentliche Verschlechterungen in seinen Vermögensverhältnissen bekannt oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für uns nicht mehr zumutbar ist, so sind wir berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen, unverzüglich das Gerät wieder an uns zu nehmen oder stillzulegen. Der Mieter ist verpflichtet, den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu dulden und den Gerätestandort mitzuteilen. Entstehen uns aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten, Mietausfälle oder anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.
  5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch rechtskräftig feststeht.
  6. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld, zuzüglich 25%, seine Ansprüche gegenüber Bauherren, bei denen die Geräte eingesetzt sind, jeweils an uns sicherungsweise ab.
  7. Die Mehrwertsteuer wird in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.

IV. Stillliegeklausel

  1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
  2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
  3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75% der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Miete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen.
  4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

V. Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet
  2. das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
  3. für fach- und sachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten
  4. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten nur durch uns vornehmen zu lassen
  5. das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzuliefern (vgl. Abschnitt I Ziff.3).
  6. Wird das Gerät nicht in dem unter Abschnitt V Ziff.1 d) bezeichneten Zustand zurückgegeben, so sind wir berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters respektive dessen Beauftragten/Ablieferers, sofort mit der Wiederinstandsetzung auf Kosten des Mieters zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich im Falle, dass der Mieter die Mängel zu vertreten hat, bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung (vgl. Abschnitt I Ziff.3). Entsteht uns in diesem Fall ein weiterer Schaden, so ist auch dieser zu ersetzen.
  7. Der Mieter ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, irgendwelche Reparaturen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen (vgl. Abschnitt V Ziff.1 c)). Im Falle eines Verstoßes stehen dem Mieter keinerlei Aufwendungsersatzansprüche zu. Im Übrigen haftet er für alle Schäden, die sich aus dieser Eigenmächtigkeit ergeben.
  8. Wir sind berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und uns das Betreten der Baustelle bzw. des jeweiligen Einsatzortes zu erlauben.
  9. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellen wir auf Wunsch entsprechende Datenblätter zur Verfügung.
  10. Wird das Gerät ohne Bedienungspersonal vermietet, hat jeder Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der UVV, entsprechend den Bestimmungen der StVO und aller weiterer Normen vorgenommen wird.
  11. Die Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d.h. insbesondere dürfen sie nicht über die festgelegte Leistung hinaus belastet werden.
  12. Die Geräte sind im Einsatz bestmöglich gegen Verschmutzung zu schützen. Grundsätzlich sind sie am Mietende in einwandfrei gereinigtem Zustand zurückzugeben.
  13. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
  14. Für Schäden, die durch die Anwendung der Mietgeräte Dritten gegenüber entstehen, haftet ausschließlich der Mieter, es sei denn, der Vermieter handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

VI. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

  1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten und den Dritten von unseren Rechten durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.
  3. Bei der Anmietung von Kränen hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle entsprechend vorbereitet ist, d.h. Stromanschluss und Unterleghölzer vorhanden sind, Betonballast rechtzeitig zur Verfügung steht, die einwandfreie Zufahrt zur Baustelle gewährleistet ist und der Standort entsprechend planiert und verdichtet ist. Für die Eignung des Untergrundes oder der Fundamente haftet der Mieter.
  4. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1, 2 und 3, so ist er verpflichtet, uns alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

VII. Verlust der Mietgegenstände/Versicherung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sofort nach Übernahme gegen die üblichen Gefahren zu unseren Gunsten zu versichern und versichert zu halten respektive über uns gegen anteilige Berechnung der Prämien zu versichern und versichert zu halten. Im Rahmen unserer Versicherungs-Generalpolice für Schäden am Gerät selbst versichern wir die angemieteten Maschinen und Geräte, soweit in der Mietpreisliste aufgeführt, nach ABMG auf Maschinenbruch und Feuerschaden. Pro Versicherungsfall sieht diese Versicherung folgende Selbstbeteiligung vor: bei Kategorie A: € 1000,00 bei Kategorie B: € 1500,00 bei Kategorie C: € 2000,00 bei Kategorie D: € 4000,00. Bei Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen oder im Abbruch verdoppelt sich der jeweilige Selbstbehalt. Schäden durch Diebstahl und Raub des Mietobjektes sind mitversichert, wenn dieses sich in einem geschlossenen Raum oder auf einem umzäunten Gelände befindet. Bei Diebstahl beträgt die Selbstbeteiligung 25 % mindestens € 2500,00 + MWST je Objekt und Schadensfall. Selbstbeteiligungen trägt der Mieter.
  2. Kommt der Mieter der Versicherungspflicht nicht nach, dann trägt er über die Gefahr des zufälligen Unterganges respektive der Verschlechterung hinaus auch jeglichen weiteren Schaden (Abschnitt II Ziff.1).

VIII. Kauf – Miete

  1. Falls die Vermietung unter der Bedingung erfolgt, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietgegenstand bei Vorliegen bestimmter Umstände käuflich zu erwerben (Kauf – Miete), dann gelten für diesen Kaufvertrag unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere der Eigentumsvorbehalt gemäß Abschnitt VI dieser Bedingungen, und zwar auch in seiner Erweiterung dahin, dass im Falle der Veräußerung des ehemaligen Mietgegenstandes an einen Dritten die Forderung gegen den Erwerber an uns abgetreten ist.
  2. Das Gleiche gilt bei Käufen von Mietgegenständen außerhalb der sogenannten Kauf – Miete.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Betriebsstätten.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Bedingungen für die Montage von Geräten, Bau- und Industriemaschinen

der Fa. GEBR. MAYER GmbH + Co. KG, Fürth – Fassung März 2023

I. Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für Montagen von Maschinen und Geräten, die vom Händler (Auftragnehmer) ausgeführt werden. Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn und insoweit sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, ohne dass sie ausdrücklich zurückgewiesen wurden.
  3. Für Reparaturarbeiten, die sich bei einer Montage ergeben, gelten die Reparaturbedingungen des Auftragnehmers.
  4. Das Montagepersonal ist nicht befugt, Beanstandungen entgegenzunehmen. Etwaige Äußerungen zu Beanstandungen sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
  5. Zur Ausführung anderer Arbeiten als diejenigen, die vertraglich vereinbart worden sind, ist das Montagepersonal nicht befugt. Werden entgegen dieser Bestimmungen vertraglich nicht vereinbarte Arbeiten ausgeführt, so haftet der Auftragnehmer dafür nicht.
  6. Mündliche Bestellungen und Aufträge, die vom Montagepersonal entgegengenommen werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

II. Preisberechnung

  1. Wurde nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so werden die Kosten für die Montage und die anderen auftragsbedingten Kosten nach Zeit, d.h. nach Stundensätzen berechnet. Benötigte Materialien und erforderliche Ersatzteile werden zu Listenpreisen abgerechnet.
  2. Berechnung der Stundensätze
  3. Die Stundensätze werden auf der Grundlage der für den Auftragnehmer gültigen Tariflöhne berechnet. Werden jedoch vom Auftragnehmer Löhne gezahlt, die über die tariflichen Lohnsätze hinausgehen, so bilden diese die Grundlage.

Treten während der Dauer der Montage Lohnerhöhungen gleich welcher Art ein, so bilden die geänderten Lohnsätze mit dem Tag des Inkrafttretens die Grundlage für die Stundensätze.

  1. Berechnet werden die während der Dauer der Montage geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich der ohne Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Wartezeiten und die Zeit für die An- und Abreise vom Standort zum Einsatzort.
  2. Für Monteure, besonders qualifizierte Monteure, Werkstattmeister und Elektriker werden die Stundensätze der Höhe nach gestaffelt berechnet. Werkstattstunden werden nach gesonderten Sätzen gestaffelt berechnet.
  3. Die Dauer der Arbeitszeit wird in normale und in sonstige Arbeitsstunden aufgeteilt berechnet.

Normale Arbeitsstunden sind solche, die in der regelmäßigen Schichtzeit des jeweils gültigen Lohntarifvertrages liegen.

Sonstige Arbeitsstunden liegen außerhalb der normalen Schichtzeit, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie werden mit den im Lohntarif festgelegten Prozentzuschlägen berechnet.

Die zuschlagspflichtigen Feiertage werden durch die am Montageort geltenden gesetzlichen Regelungen bestimmt.

Für besonders schmutzige oder unter besonders erschwerenden bzw. gefährlichen Umständen zu leistenden Arbeiten werden Sonderzuschläge berechnet.

  1. Für das Vorhalten von Werkzeugen und für die Gestellung eines Werkstattwagens können zur Abgeltung der Kosten nach Wahl des Auftragnehmers auf die normalen Stundensätze Zuschläge berechnet oder die entstehenden Kosten im Km-Satz für das zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit einbezogen werden.
  2. Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt folgendes:
  3. Die dem Auftraggeber nach diesen Bestimmungen obliegenden Leistungen müssen planmäßig und rechtzeitig erbracht werden.
  4. Die Montagearbeiten und die Erprobung müssen im normalen und ununterbrochenen Arbeitsgang ausgeführt werden können.
  5. Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten neben dem vereinbarten Pauschalpreis zu berechnen.
  6. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

III. Auslösungen

  1. Für die Abwesenheit des Montagepersonals vom Standort werden Auslösungen berechnet. Der für die Berechnung maßgebende Zeitaufwand setzt sich aus den An- und Abfahrtsstunden sowie aus den am Einsatzort anfallenden Stunden gem. Abschnitt II Ziff.2 b) zusammen.
  2. Die Auslösungen werden, nach Zeitdauer gestaffelt, nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätze berechnet.
  3. Die Kosten für Übernachtungen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.

IV. Reisekosten

  1. Werden bei der An- und Abfahrt vom Standort des Montagepersonals zum Einsatzort öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet; das Gleiche gilt für die mitgeführten Werkzeuge und das sonstige Gepäck.
  2. Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen oder werden eigene Fahrzeuge vom Montagepersonal benutzt, so werden Km-Sätze berechnet.

V. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten wie Telefon, Telegramme, Frachten usw. werden in der verursachten Höhe gesondert berechnet.

VI. Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Bei Durchführung der Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem Montagepersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
  2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Montage obliegt dem Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Montage zu sorgen.
  4. Der Montageleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Montagepersonal sind dem Auftragnehmer mitzuteilen.

VII. Fälligkeit und Zahlung der Rechnung, Eigentumsvorbehalt

  1. Die Montagekosten sind sofort nach Empfang der Rechnung, ohne jeden Abzug zu zahlen.
  2. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen.
  3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
  5. Zur Sicherung der Forderungen aus Montagen dienen auch die bestehenden Eigentumsvorbehalte aus vorangegangenen Lieferungen. Die Forderungen aus Montagen bilden mit den übrigen beim Auftragnehmer geführten Konten eine Rechnung.

VIII. Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Montagen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten.

Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Montage die erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser usw.) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
  2. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Montagepersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
  3. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Montagegegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
  4. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Montagepersonals unverzüglich mit der Montage begonnen werden kann.

Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

  1. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
  2. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

IX. Montagefrist und Gefahrentragung

  1. Alle Angaben über Termine und Montagefristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend.
  2. Eine als verbindlich erklärte Montagefrist wurde eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Abnahme der Montage durch den Auftraggeber und eine vertraglich vereinbarte Erprobung ausgeführt werden kann.
  3. Wird eine Montage durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht vom Auftragnehmer verschuldet worden sind, verlängert sich die Montagefrist angemessen. Dieses trifft auch dann zu, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Kosten für Schäden, die durch die Verzögerung entstehen, trägt der Veranlasser.
  4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird als pauschalierte Verzugsentschädigung ersetzt. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5% insgesamt jedoch maximal 5% des Nettomontagepreises desjenigen Montageteils, der aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Erbringung der Montageleistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche bestehen – unbeschadet Abschnitt XIII – nicht.
  5. Die Gefahr der Montage trägt der Auftraggeber.

X. Abnahme

  1. Zur Abnahme der Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde und eine Erprobung durch den Auftragnehmer stattgefunden hat.
  2. Bei nicht vertragsgemäß ausgeführter Montage ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Mangel auf seine Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich, haftet der Auftragnehmer nicht.
  3. Bei einem nicht wesentlichen Mangel ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt.
  4. Eine Abnahme, die ohne Verschulden des Auftragnehmers verzögert wird, gilt nach Ablauf von zwei Wochen, nachdem die Montage als beendigt angezeigt worden ist, als erfolgt.
  5. Die Haftung des Auftragnehmers entfällt mit der Abnahme für erkennbare Mängel, es sei denn, dass sich der Auftraggeber bei Abnahme die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

XI. Mängelansprüche

  1. Der Auftragnehmer haftet nach Abnahme der Montage für Mängel, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme auftreten. Ein festgestellter Mangel ist unverzüglich unter genauer Beschreibung dem Auftragnehmer anzuzeigen.
  2. Für Mängel, die auf einem Umstand beruhen, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Das Gleiche gilt, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist.
  3. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Montagearbeiten oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst an dem Gegenstand vorgenommen oder von einem Dritten ausführen lassen, entfällt die Haftung des Auftragnehmers.
  4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
  5. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

XII. Sonstige Haftung

  1. Wird bei einer Montage ein Montageteil durch das Verschulden des Montagepersonals beschädigt oder geht es verloren, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, es auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder es zu ersetzen.
  2. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers die Montageleistung vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte XI, XII Ziff.1 und XIII entsprechend.

XIII. Haftungsbeschränkung

Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus Ersatzansprüche irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Montagegegenstand entstanden sind, nur geltend machen
– bei grobem Verschulden
– bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
– bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens
– bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat
– in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
– beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche und sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, ausgeschlossen.

XIV. Ersatzleistung des Auftraggebers

Werden Werkzeuge oder sonstige Geräte des Auftragnehmers auf dem Transport oder auf dem Montageplatz ohne Verschulden des Montagepersonals beschädigt oder geraten sie in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet, soweit der Schaden nicht auf normalem Verschleiß beruht.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz einer seiner Betriebsstätten.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. GEBR. MAYER GmbH + Co. KG, Fürth – Fassung März 2023

I. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die erteilten Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers für diesen verbindlich.
  2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mündliche Zusicherungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Bei Mietgeschäften gelten in jedem Falle, also auch wenn kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen bzw. unterzeichnet wurde, zusätzlich die Bedingungen des Mietvertrages des Auftragnehmers als vereinbart, wobei jedoch in Zweifelsfällen diese Geschäftsbedingungen ergänzend gelten. Kaufübernahmen aus Mieten bedürfen gesonderter Abmachungen. Die Übernahmesätze richten sich nach der jeweiligen Marktsituation, insbesondere dem Zinsniveau.
  5. Die durch die Vertreter des Auftragnehmers getätigten Verkäufe und Vereinbarungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt und von dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auftragsabschluss widerrufen wurden.
  6. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

II. Umfang der Lieferpflicht

  1. Für den Umfang der Lieferpflicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
  2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart, ab Lager des Auftragsnehmers; verauslagte Vorfrachten werden gesondert berechnet. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug oder innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto auf den Warenwert ohne Frachten, Verpackung, Montage, Arbeitszeit usw. zu erfolgen, wenn auf dem Konto des Auftraggebers sonst keine offenen fälligen Posten stehen. Mietrechnungen, Reparatur- und Montagerechnungen sind sofort rein netto Kasse fällig. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort in bar fällig. Scheckhingabe jeder Art ist erst dann als Erfüllung zu werten, wenn dadurch oder in Verbindung mit dem Austausch sonstiger Schecks oder Wechsel eine endgültige Tilgung der Schuld erfolgt ist. Das Eigentum geht erst nach Erfüllung auf den Auftraggeber über.
  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss dem Auftragnehmer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankmäßigen Gesichtspunkten wesentlich verschlechtern werden nach Aufforderung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit und die entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
  2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.
  3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche eine Entschädigung zu beanspruchen. Sie beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5%, im ganzen jedoch höchstens 5% des Teil- bzw. Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grobem Verschulden.
  4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft angerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und bei Lagern beim Auftragnehmer 0,5% des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftragnehmer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus den Abmachungen voraus. Teillieferungen sind zulässig.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VII in Empfang zu nehmen.
  4. Bei Lieferung durch Transportmittel des Auftragnehmers sind Transportschäden und Fehlmengen in Gegenwart des Transporteurs festzustellen und schriftlich zu belegen.
  5. Bei Annahmeverweigerung gehen Kosten und Schäden, insbesondere zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken zu Lasten des die Annahme verweigernden Auftraggebers. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Auftragnehmers nicht angenommen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentumsrecht an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50% des Vorbehaltsgutes, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zu Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Die Bewertung erfolgt zum Rechnungswert des Auftragnehmers. Liegt der Wert des Vorbehaltsgutes darunter, so ist der Zeitwert maßgebend.
  2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  5. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im normalen Rahmen seines Geschäftes weiterveräußern oder verwenden mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderungen, Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche gem. Ziff.7 auf den Auftragnehmer übergehen.
  6. Wird die gelieferte Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen Sache verarbeitet oder mit anderen Sachen vermengt, so erfolgt die Verarbeitung für den Auftragnehmer. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers nach §§ 949 und 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Eine neue Sache gilt als Vorbehaltsware und dient zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  7. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf oder sonstigen Verfügungen der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Auftragnehmer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Auftragnehmers steht, weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Auftragnehmer ab, der dessen Anteilswert am Miteigentum entspricht. Wert der Vorbehaltsware im Sinne der Bestimmungen ist der Rechnungswert des Auftragnehmers. Wir sind bereit und verpflichtet Forderungen freizugeben, wenn diese mehr als 50% unserer noch nicht beglichenen Ansprüche übersteigen. Die Bewertung erfolgt zum Rechnungswert des Auftragnehmers. Liegt der Wert des Vorbehaltsgutes darunter, so ist der Zeitwert maßgebend.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Die Betriebsanleitungen und Empfehlungen des Herstellers, die Vorschriften der UVV, der Berufsgenossenschaft, des TÜV und alle Normen sind vom Auftragnehmer einzuhalten.
  2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden.
    Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
  3. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
  4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Verarbeitung oder Gebrauch falscher oder ungeeigneter Materialien, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere Missachtung der in Ziff.1 genannten Vorschriften, bei übermäßiger Beanspruchung und bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
  5. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
  7. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
    – bei grobem Verschulden
    – bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    – bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    – in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
    – beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern
    – bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
  10. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  11. Im übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses Abschnittes VII entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

VIII. Rücktritt

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV. vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Aufragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
  5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht: siehe Abschnitt VII. Ziff.8.

IX. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII entsprechend.

X. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz einer seiner Betriebsstätten.

Bedingungen für die Reparatur von Geräten, Bau- und Industriemaschinen

der Fa. GEBR. MAYER GmbH + Co. KG, Fürth – Fassung März 2023

I. Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Baumaschinen, Baugeräten, Gabelstaplern und sonstigen Maschinen und deren Teile. Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Abweichungen gelten nur, wenn und insoweit sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Das Gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, ohne dass sie ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
  3. Die Folgerungen aus Unstimmigkeiten, welche sich bei Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer oder telegrafischer Aufträge ergeben, gehen auf Gefahr des Auftraggebers.
  4. Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.

II. Preisberechnung

  1. Wurde nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so werden die Kosten für die Montage und die anderen auftragsbedingten Kosten nach Zeit, d.h. nach Stundensätzen, berechnet. Benötigte Materialien und erforderliche Ersatzteile werden zu Listenpreisen abgerechnet.
  2. Berechnung der Stundensätze
  3. Die Stundensätze werden auf der Grundlage der für den Auftragnehmer gültigen Tariflöhne berechnet. Werden jedoch vom Auftragnehmer Löhne gezahlt, die über die tariflichen Lohnsätze hinausgehen, so bilden diese die Grundlage.Treten während der Dauer der Reparatur Lohnerhöhungen gleich welcher Art ein, so bilden die geänderten Lohnsätze mit dem Tag des Inkrafttretens die Grundlage für die Stundensätze.
  4. Berechnet werden die während der Dauer der Reparatur geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich der ohne Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Wartezeiten und die Zeit für die An- und Abreise vom Standort zum Einsatzort.
  5. Für Monteure, besonders qualifizierte Monteure, Werkstattmeister und Elektriker werden die Stundensätze der Höhe nach gestaffelt berechnet. Werkstattstunden werden nach gesonderten Sätzen gestaffelt berechnet.
  6. Die Dauer der Arbeitszeit wird in normale und sonstige Arbeitsstunden aufgeteilt berechnet.

Normale Arbeitsstunden sind solche, die in der regelmäßigen Schichtzeit des jeweils gültigen Lohntarifvertrages liegen.

Sonstige Arbeitsstunden liegen außerhalb der normalen Schichtzeit, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie werden mit den im Lohntarif festgelegten Prozentzuschlägen berechnet.

Die zuschlagspflichtigen Feiertage werden durch die am Reparaturort geltenden gesetzlichen Regelungen bestimmt.

Für besonders schmutzige oder unter besonders erschwerenden bzw. gefährlichen Umständen zu leistenden Arbeiten werden Sonderzuschläge berechnet.

  1. Für das Vorhalten von Werkzeugen und für die Gestellung eines Werkstattwagens können zur Abgeltung der Kosten nach Wahl des Auftragnehmers auf die normalen Stundensätze Zuschläge berechnet oder die entstehenden Kosten im Km-Satz für das zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit einbezogen werden.
  2. Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt folgendes:
  3. Die dem Auftraggeber nach diesen Bestimmungen obliegenden Leistungen müssen planmäßig und rechtzeitig erbracht werden.
  4. Die Reparaturarbeiten und die Erprobung müssen im normalen und ununterbrochenen Arbeitsgang ausgeführt werden können.
  5. Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten neben dem vereinbarten Pauschalpreis zu berechnen.
  6. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

III. Auslösungen

  1. Für die Abwesenheit des Reparaturpersonals vom Standort werden Auslösungen berechnet. Der für die Berechnung maßgebende Zeitaufwand setzt sich aus den An- und Abfahrtstunden sowie aus den am Einsatzort anfallenden Stunden gem. Abschnitt II Ziff. 2 b) zusammen.
  2. Die Auslösungen werden, nach Zeitdauer gestaffelt, nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätze berechnet.
  3. Die Kosten für Übernachtungen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.

IV. Reisekosten

  1. Werden bei der An- und Abfahrt vom Standort des Reparaturpersonals zum Einsatzort öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet; das Gleiche gilt für die mitgeführten Werkzeuge und das sonstige Gepäck.
  2. Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen oder werden eigene Fahrzeuge vom Reparaturpersonal benutzt, so werden Km-Sätze berechnet.

V. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten wie Telefon, Telegramme, Frachten usw. werden in der verursachten Höhe gesondert berechnet.

VI. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

  1. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen.

Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten um 20% überschritten werden.

  1. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20% überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu verständigen, dessen Einverständnis als gegeben gilt, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht.
  2. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
  3. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er jedoch die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile sowie den Gewinn zu bezahlen.

VII. Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages

  1. Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig.

Der Rechnungsbetrag ist zu zahlen ohne jeden Abzug rein netto.

  1. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen.
  2. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
  3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

VIII. Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Bei Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
  2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.
  4. Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

IX. Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur die erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser usw.) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
  4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
  5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
  6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
  8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

X. Frist für die Durchführung der Reparatur

  1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
  2. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.
  3. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5% vom Reparaturpreis. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet Abschnitt XVI Ziff. 3 – nicht.

XI. Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber

  1. Die Fertigstellung einer Reparatur hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.
  2. Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.
  3. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort zu lagern.

XII. Gefahrentragung und Transport

  1. Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über.
  2. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
  3. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
  4. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.

XIII. Eigentumsvorbehalt, Zurückhaltungs- und Pfandrecht

  1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.
  2. Ein bestehender Eigentumsvorbehalt erstreckt sich zur Sicherung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bis zum völligen Ausgleich der beim Auftragnehmer geführten Konten, die zusammen eine Rechnung bilden, auf sämtliche Vorbehaltsgüter, soweit der Zeitwert die Forderungen nicht um mehr als 50% übersteigt.
  3. Der Auftragnehmer kann an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis Zahlung gem. Abschnitt VII geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgt sind.
  4. Dem Auftragnehmer steht ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer Benachrichtigung durch Einschreibebrief an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers.
  6. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

XIV. Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

XV. Mängelansprüche

  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Reparaturmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Ziff.3 und Abschnitt XVI – ausgeschlossen.
  2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparatur. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das Gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
  3. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
  4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.

XVI. Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

  1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Auftragsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Auftragsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte XV Ziff.1 – 4 und XVI Ziff.3 entsprechend.
  2. Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag des Entgeltes für die Reparatur.
  3. Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch mittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer nur ersetzt
    – bei grobem Verschulden
    – bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    – bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    – bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat
    – in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
    – beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

XVII. Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz einer seiner Betriebsstätten.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Bedingungen für die Vermietung von Baugeräten und Baumaschinen

der Fa. GEBR. MAYER GmbH + Co. KG, Fürth – Fassung März 2023

Für alle Vermietungen und die damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen, und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten die nachstehenden Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten sowie ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, und zwar auch dann, wenn wir anderslautenden Bedingungen nicht widersprechen.

I. Mietzeit/Haftungsbeschränkung bei Verzug

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Nimmt der Mieter an diesem Tag das Gerät nicht ab, sind wir nach vorheriger Mitteilung berechtigt, aber nicht verpflichtet, anderweitig zu vermieten.
  2. Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Rücklieferung in jedem Fall durch den Mieter zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Bei einer Mietdauer von mehr als 1 Monat beträgt diese Frist 1 Monat.
  3. Die Rücklieferung gilt als erfolgt (Ende der Mietzeit), wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf unserem Lagerplatz oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft und die Freimeldefrist gewahrt ist.
  4. Wird von uns die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.
  5. Wir sind berechtigt, dem Mieter statt des vereinbarten Gerätes respektive Gerätetyps ein funktionell gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen.
  6. Kommen wir mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haften wir, und zwar nur im Falle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den Betrag, den der Mieter für die Mietzeit zu entrichten gehabt hätte, maximal jedoch 1 Monat unter Ausschluss weiterer Kosten.

II. Gefahrenübergang, Mängelrüge und Haftung

  1. Mit der Übergabe des Gerätes an den Mieter, Spediteur oder Dritte, hat der Mieter für die Gefahr des zufälligen Unterganges respektive der Verschlechterung, so z.B. auch Diebstahl, einzustehen und demgemäß Ersatz zu leisten, falls er nicht zurückgeben kann (vgl. Abschnitt VII).
  2. Der Mieter hat das Gerät bei Übergabe auf Betriebsfähigkeit und Mängel zu prüfen und ggf. sofort zu rügen; ansonsten haftet er für alle bei der Rückgabe festgestellten Mängel, soweit er nicht das Gegenteil beweisen kann. Probelauf und Einweisung erfolgen bei Übergabe.
  3. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes durch den Mieter anzuzeigen.
  4. Rügt der Mieter nicht rechtzeitig, dann steht ihm ein Mietminderungsrecht für die Zeitspanne des Ausfalles des Gerätes nicht zu.
  5. Im Falle begründeter Mängel, die wir zu vertreten haben, sind wir berechtigt und verpflichtet, die Mängel auf unsere Kosten zu beheben. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind mit Ausnahme einer zulässigen Mietminderung wegen zeitweiligen Ausfalles ausgeschlossen. Die Mietzeit verlängert sich im Falle der Mängelbehebung um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht.
  6. Ist der Mangel durch den Mieter zu vertreten, erfolgt dessen Beseitigung auf Kosten des Mieters; ein Minderungsrecht steht ihm nicht zu.
  7. Alle weitergehenden Schadensansprüche gleich welcher Art und gleich aus welchen Gründen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Für normalen Verschleiß haftet der Vermieter.
  8. Vor Inbetriebnahme ist die Bedienungsanleitung zu lesen. Die Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten.

III. Mietberechnung/Aufrechnung/Zurückbehaltung/Abtretung

  1. Die Mietberechnung erfolgt gemäß Mietpreisliste pro Kalendertag, Woche oder Monat, wobei die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Betriebsstunden zugrunde gelegt wird. Die Überschreitung dieser Schichtzeit löst einen weiteren Tagesmietsatz aus. Der Mietpreis versteht sich ab jeweiligem Standort des Gerätes.
  2. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Benötigtes Zubehör wird separat zusätzlich abgerechnet. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Zusammenbau, Montage, Demontage, benötigte Hilfsmittel wie Autokrane, Tieflader etc., Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. berechnen wir gesondert; bezgl. Versicherung vgl. Abschnitt VII.
  3. Die Miete sowie die Nebenkosten sind monatlich im Voraus ohne jeglichen Abzug – rein netto – zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das Gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird. Gegebenenfalls ist eine Kaution in angemessener Höhe für den Mietzeitraum zu stellen.
  4. Kommt der Mieter mit mehr als einer Mietrate oder einem nicht unerheblichen Teil des Mietzinses in Rückstand oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und uns bestehenden Geschäften in gleicher Weise in Rückstand oder werden uns wesentliche Verschlechterungen in seinen Vermögensverhältnissen bekannt oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für uns nicht mehr zumutbar ist, so sind wir berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen, unverzüglich das Gerät wieder an uns zu nehmen oder stillzulegen. Der Mieter ist verpflichtet, den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu dulden und den Gerätestandort mitzuteilen. Entstehen uns aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten, Mietausfälle oder anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.
  5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch rechtskräftig feststeht.
  6. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld, zuzüglich 25%, seine Ansprüche gegenüber Bauherren, bei denen die Geräte eingesetzt sind, jeweils an uns sicherungsweise ab.
  7. Die Mehrwertsteuer wird in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.

IV. Stillliegeklausel

  1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
  2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
  3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75% der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Miete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen.
  4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

V. Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet
  2. das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
  3. für fach- und sachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten
  4. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten nur durch uns vornehmen zu lassen
  5. das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzuliefern (vgl. Abschnitt I Ziff.3).
  6. Wird das Gerät nicht in dem unter Abschnitt V Ziff.1 d) bezeichneten Zustand zurückgegeben, so sind wir berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters respektive dessen Beauftragten/Ablieferers, sofort mit der Wiederinstandsetzung auf Kosten des Mieters zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich im Falle, dass der Mieter die Mängel zu vertreten hat, bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung (vgl. Abschnitt I Ziff.3). Entsteht uns in diesem Fall ein weiterer Schaden, so ist auch dieser zu ersetzen.
  7. Der Mieter ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, irgendwelche Reparaturen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen (vgl. Abschnitt V Ziff.1 c)). Im Falle eines Verstoßes stehen dem Mieter keinerlei Aufwendungsersatzansprüche zu. Im Übrigen haftet er für alle Schäden, die sich aus dieser Eigenmächtigkeit ergeben.
  8. Wir sind berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und uns das Betreten der Baustelle bzw. des jeweiligen Einsatzortes zu erlauben.
  9. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellen wir auf Wunsch entsprechende Datenblätter zur Verfügung.
  10. Wird das Gerät ohne Bedienungspersonal vermietet, hat jeder Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der UVV, entsprechend den Bestimmungen der StVO und aller weiterer Normen vorgenommen wird.
  11. Die Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d.h. insbesondere dürfen sie nicht über die festgelegte Leistung hinaus belastet werden.
  12. Die Geräte sind im Einsatz bestmöglich gegen Verschmutzung zu schützen. Grundsätzlich sind sie am Mietende in einwandfrei gereinigtem Zustand zurückzugeben.
  13. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
  14. Für Schäden, die durch die Anwendung der Mietgeräte Dritten gegenüber entstehen, haftet ausschließlich der Mieter, es sei denn, der Vermieter handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

VI. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

  1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten und den Dritten von unseren Rechten durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.
  3. Bei der Anmietung von Kränen hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle entsprechend vorbereitet ist, d.h. Stromanschluss und Unterleghölzer vorhanden sind, Betonballast rechtzeitig zur Verfügung steht, die einwandfreie Zufahrt zur Baustelle gewährleistet ist und der Standort entsprechend planiert und verdichtet ist. Für die Eignung des Untergrundes oder der Fundamente haftet der Mieter.
  4. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1, 2 und 3, so ist er verpflichtet, uns alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

VII. Verlust der Mietgegenstände/Versicherung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sofort nach Übernahme gegen die üblichen Gefahren zu unseren Gunsten zu versichern und versichert zu halten respektive über uns gegen anteilige Berechnung der Prämien zu versichern und versichert zu halten. Im Rahmen unserer Versicherungs-Generalpolice für Schäden am Gerät selbst versichern wir die angemieteten Maschinen und Geräte, soweit in der Mietpreisliste aufgeführt, nach ABMG auf Maschinenbruch und Feuerschaden. Pro Versicherungsfall sieht diese Versicherung folgende Selbstbeteiligung vor: bei Kategorie A: € 1000,00 bei Kategorie B: € 1500,00 bei Kategorie C: € 2000,00 bei Kategorie D: € 4000,00. Bei Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen oder im Abbruch verdoppelt sich der jeweilige Selbstbehalt. Schäden durch Diebstahl und Raub des Mietobjektes sind mitversichert, wenn dieses sich in einem geschlossenen Raum oder auf einem umzäunten Gelände befindet. Bei Diebstahl beträgt die Selbstbeteiligung 25 % mindestens € 2500,00 + MWST je Objekt und Schadensfall. Selbstbeteiligungen trägt der Mieter.
  2. Kommt der Mieter der Versicherungspflicht nicht nach, dann trägt er über die Gefahr des zufälligen Unterganges respektive der Verschlechterung hinaus auch jeglichen weiteren Schaden (Abschnitt II Ziff.1).

VIII. Kauf – Miete

  1. Falls die Vermietung unter der Bedingung erfolgt, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietgegenstand bei Vorliegen bestimmter Umstände käuflich zu erwerben (Kauf – Miete), dann gelten für diesen Kaufvertrag unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere der Eigentumsvorbehalt gemäß Abschnitt VI dieser Bedingungen, und zwar auch in seiner Erweiterung dahin, dass im Falle der Veräußerung des ehemaligen Mietgegenstandes an einen Dritten die Forderung gegen den Erwerber an uns abgetreten ist.
  2. Das Gleiche gilt bei Käufen von Mietgegenständen außerhalb der sogenannten Kauf – Miete.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Betriebsstätten.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Bedingungen für die Montage von Geräten, Bau- und Industriemaschinen

der Fa. GEBR. MAYER GmbH + Co. KG, Fürth – Fassung März 2023

I. Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für Montagen von Maschinen und Geräten, die vom Händler (Auftragnehmer) ausgeführt werden. Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn und insoweit sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, ohne dass sie ausdrücklich zurückgewiesen wurden.
  3. Für Reparaturarbeiten, die sich bei einer Montage ergeben, gelten die Reparaturbedingungen des Auftragnehmers.
  4. Das Montagepersonal ist nicht befugt, Beanstandungen entgegenzunehmen. Etwaige Äußerungen zu Beanstandungen sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
  5. Zur Ausführung anderer Arbeiten als diejenigen, die vertraglich vereinbart worden sind, ist das Montagepersonal nicht befugt. Werden entgegen dieser Bestimmungen vertraglich nicht vereinbarte Arbeiten ausgeführt, so haftet der Auftragnehmer dafür nicht.
  6. Mündliche Bestellungen und Aufträge, die vom Montagepersonal entgegengenommen werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

II. Preisberechnung

  1. Wurde nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so werden die Kosten für die Montage und die anderen auftragsbedingten Kosten nach Zeit, d.h. nach Stundensätzen berechnet. Benötigte Materialien und erforderliche Ersatzteile werden zu Listenpreisen abgerechnet.
  2. Berechnung der Stundensätze
  3. Die Stundensätze werden auf der Grundlage der für den Auftragnehmer gültigen Tariflöhne berechnet. Werden jedoch vom Auftragnehmer Löhne gezahlt, die über die tariflichen Lohnsätze hinausgehen, so bilden diese die Grundlage.

Treten während der Dauer der Montage Lohnerhöhungen gleich welcher Art ein, so bilden die geänderten Lohnsätze mit dem Tag des Inkrafttretens die Grundlage für die Stundensätze.

  1. Berechnet werden die während der Dauer der Montage geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich der ohne Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Wartezeiten und die Zeit für die An- und Abreise vom Standort zum Einsatzort.
  2. Für Monteure, besonders qualifizierte Monteure, Werkstattmeister und Elektriker werden die Stundensätze der Höhe nach gestaffelt berechnet. Werkstattstunden werden nach gesonderten Sätzen gestaffelt berechnet.
  3. Die Dauer der Arbeitszeit wird in normale und in sonstige Arbeitsstunden aufgeteilt berechnet.

Normale Arbeitsstunden sind solche, die in der regelmäßigen Schichtzeit des jeweils gültigen Lohntarifvertrages liegen.

Sonstige Arbeitsstunden liegen außerhalb der normalen Schichtzeit, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie werden mit den im Lohntarif festgelegten Prozentzuschlägen berechnet.

Die zuschlagspflichtigen Feiertage werden durch die am Montageort geltenden gesetzlichen Regelungen bestimmt.

Für besonders schmutzige oder unter besonders erschwerenden bzw. gefährlichen Umständen zu leistenden Arbeiten werden Sonderzuschläge berechnet.

  1. Für das Vorhalten von Werkzeugen und für die Gestellung eines Werkstattwagens können zur Abgeltung der Kosten nach Wahl des Auftragnehmers auf die normalen Stundensätze Zuschläge berechnet oder die entstehenden Kosten im Km-Satz für das zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit einbezogen werden.
  2. Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt folgendes:
  3. Die dem Auftraggeber nach diesen Bestimmungen obliegenden Leistungen müssen planmäßig und rechtzeitig erbracht werden.
  4. Die Montagearbeiten und die Erprobung müssen im normalen und ununterbrochenen Arbeitsgang ausgeführt werden können.
  5. Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten neben dem vereinbarten Pauschalpreis zu berechnen.
  6. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

III. Auslösungen

  1. Für die Abwesenheit des Montagepersonals vom Standort werden Auslösungen berechnet. Der für die Berechnung maßgebende Zeitaufwand setzt sich aus den An- und Abfahrtsstunden sowie aus den am Einsatzort anfallenden Stunden gem. Abschnitt II Ziff.2 b) zusammen.
  2. Die Auslösungen werden, nach Zeitdauer gestaffelt, nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätze berechnet.
  3. Die Kosten für Übernachtungen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.

IV. Reisekosten

  1. Werden bei der An- und Abfahrt vom Standort des Montagepersonals zum Einsatzort öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet; das Gleiche gilt für die mitgeführten Werkzeuge und das sonstige Gepäck.
  2. Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen oder werden eigene Fahrzeuge vom Montagepersonal benutzt, so werden Km-Sätze berechnet.

V. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten wie Telefon, Telegramme, Frachten usw. werden in der verursachten Höhe gesondert berechnet.

VI. Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Bei Durchführung der Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem Montagepersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
  2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Montage obliegt dem Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Montage zu sorgen.
  4. Der Montageleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Montagepersonal sind dem Auftragnehmer mitzuteilen.

VII. Fälligkeit und Zahlung der Rechnung, Eigentumsvorbehalt

  1. Die Montagekosten sind sofort nach Empfang der Rechnung, ohne jeden Abzug zu zahlen.
  2. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen.
  3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
  5. Zur Sicherung der Forderungen aus Montagen dienen auch die bestehenden Eigentumsvorbehalte aus vorangegangenen Lieferungen. Die Forderungen aus Montagen bilden mit den übrigen beim Auftragnehmer geführten Konten eine Rechnung.

VIII. Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Montagen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten.

Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Montage die erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser usw.) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
  2. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Montagepersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
  3. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Montagegegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
  4. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Montagepersonals unverzüglich mit der Montage begonnen werden kann.

Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

  1. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
  2. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

IX. Montagefrist und Gefahrentragung

  1. Alle Angaben über Termine und Montagefristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend.
  2. Eine als verbindlich erklärte Montagefrist wurde eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Abnahme der Montage durch den Auftraggeber und eine vertraglich vereinbarte Erprobung ausgeführt werden kann.
  3. Wird eine Montage durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht vom Auftragnehmer verschuldet worden sind, verlängert sich die Montagefrist angemessen. Dieses trifft auch dann zu, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Kosten für Schäden, die durch die Verzögerung entstehen, trägt der Veranlasser.
  4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird als pauschalierte Verzugsentschädigung ersetzt. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5% insgesamt jedoch maximal 5% des Nettomontagepreises desjenigen Montageteils, der aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Erbringung der Montageleistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche bestehen – unbeschadet Abschnitt XIII – nicht.
  5. Die Gefahr der Montage trägt der Auftraggeber.

X. Abnahme

  1. Zur Abnahme der Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde und eine Erprobung durch den Auftragnehmer stattgefunden hat.
  2. Bei nicht vertragsgemäß ausgeführter Montage ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Mangel auf seine Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich, haftet der Auftragnehmer nicht.
  3. Bei einem nicht wesentlichen Mangel ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt.
  4. Eine Abnahme, die ohne Verschulden des Auftragnehmers verzögert wird, gilt nach Ablauf von zwei Wochen, nachdem die Montage als beendigt angezeigt worden ist, als erfolgt.
  5. Die Haftung des Auftragnehmers entfällt mit der Abnahme für erkennbare Mängel, es sei denn, dass sich der Auftraggeber bei Abnahme die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

XI. Mängelansprüche

  1. Der Auftragnehmer haftet nach Abnahme der Montage für Mängel, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme auftreten. Ein festgestellter Mangel ist unverzüglich unter genauer Beschreibung dem Auftragnehmer anzuzeigen.
  2. Für Mängel, die auf einem Umstand beruhen, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Das Gleiche gilt, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist.
  3. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Montagearbeiten oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst an dem Gegenstand vorgenommen oder von einem Dritten ausführen lassen, entfällt die Haftung des Auftragnehmers.
  4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
  5. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

XII. Sonstige Haftung

  1. Wird bei einer Montage ein Montageteil durch das Verschulden des Montagepersonals beschädigt oder geht es verloren, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, es auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder es zu ersetzen.
  2. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers die Montageleistung vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte XI, XII Ziff.1 und XIII entsprechend.

XIII. Haftungsbeschränkung

Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus Ersatzansprüche irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Montagegegenstand entstanden sind, nur geltend machen
– bei grobem Verschulden
– bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
– bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens
– bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat
– in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
– beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche und sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, ausgeschlossen.

XIV. Ersatzleistung des Auftraggebers

Werden Werkzeuge oder sonstige Geräte des Auftragnehmers auf dem Transport oder auf dem Montageplatz ohne Verschulden des Montagepersonals beschädigt oder geraten sie in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet, soweit der Schaden nicht auf normalem Verschleiß beruht.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz einer seiner Betriebsstätten.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.