allgemeine geschäftsbedingungen der fa. gebr.mayer gmbh & co.kg, fürth i. angebot und vertragsabschluß 1. für alle angebote und aufträge sind ausschließlich nachstehende vertragsbedingungen maßgebend. abweichende bedingungen des auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. die angebote des auftragnehmers sind freibleibend. zwischenverkauf bleibt vorbehalten. die erteilten aufträge werden erst durch schriftliche bestätigung des auftragnehmers für diesen verbindlich. 2. ergänzungen, abänderungen oder nebenabreden bedürfen zu ihrer wirksamkeit der schriftlichen bestätigung durch den auftragnehmer. mündliche zusicherungen haben nur gültigkeit wenn sie schriftlich bestätigt werden. 3. an kostenvoranschlägen, zeichnungen und anderen unterlagen behält sich der auftragnehmer das eigentumsrecht vor. dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. 4. bei mietgeschäften gelten in jedem falle, also auch wenn kein schriftlicher mietvertrag abgeschlossen bzw. unterzeichnet wurde, zusätzlich die bedingungen des mietvertrages des auftragnehmers als vereinbart, wobei jedoch in zweifelsfällen diese geschäftsbedingungen ergänzend gelten. kaufübernahmen aus mieten bedürfen gesonderter abmachungen. die übernahmesätze richten sich nach der jeweiligen marktsituation, insbesondere dem zinsniveau. 5. die durch die vertreter des auftragnehmers getätigten verkäufe und vereinbarungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt und von dem auftragnehmer nicht innerhalb von 2 wochen nach auftragsabschluß widerrufen wurden. 6. die nichtigkeit einzelner bestimmungen berührt die wirksamkeit der übrigen nicht. ii. umfang der lieferpflicht 1. für den umfang der lieferpflicht ist die schriftliche auftragsbestätigung durch den auftragnehmer maßgebend. 2. maßangaben, gewichte, abbildungen und zeichnungen sowie andere unterlagen, die zu den angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. iii. preis und zahlung 1. die preise gelten, falls nichts anderes vereinbart, ab lager des auftragsnehmers; verauslagte vorfrachten werden gesondert berechnet. die verpackung wird zum selbstkostenpreis berechnet. die mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. 2. die zahlung des kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 30 tagen nach rechnungsdatum ohne skontoabzug oder innerhalb von 8 tagen mit 2% skonto auf den warenwert ohne frachten, verpackung, montage, arbeitszeit usw. zu erfolgen, wenn auf dem konto des auftraggebers sonst keine offenen fälligen posten stehen. mietrechnungen, reparatur- und montagerechnungen sind sofort rein netto kasse fällig. wechsel werden nur nach besonderer vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der diskontfähigkeit entgegengenommen. die wertstellung erfolgt auf den tag, an dem der gegenwert zur verfügung steht. diskontspesen und einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort in bar fällig. scheckhingabe jeder art ist erst dann als erfüllung zu werten, wenn dadurch oder in verbindung mit dem austausch sonstiger schecks oder wechsel eine endgültige tilgung der schuld erfolgt ist. das eigentum geht erst nach erfüllung auf den auftraggeber über. 3. bei nichteinhaltung der zahlungsbedingungen oder bei umständen, die nach vertragsabschluß dem auftragnehmer bekannt werden und die kreditwürdigkeit des auftraggebers nach bankmäßigen gesichts- punkten wesentlich verschlechtern werden nach aufforderung sämtliche forderungen ohne rücksicht auf die laufzeit und die entgegengenommenen wechsel sofort fällig. in diesem fall ist der auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende lieferungen und leistungen nur gegen vorauszahlung oder sicherheitsleistun- gen auszuführen, oder nach ablauf einer angemessenen nachfrist vom vertrag zurückzutreten. 4. die zurückhaltung von zahlungen oder die aufrechnung mit forderungen des auftraggebers, die vom auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen. iv. lieferzeit 1. die lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren ablauf der liefergegenstand das lager des auftragneh- mers oder das herstellerwerk verlassen hat bzw. die versandbereitschaft dem auftraggeber mitgeteilt worden ist. 2. bei arbeitskämpfen und beim eintritt unvorhergesehener hindernisse, die außerhalb des einflußbereiches des auftragnehmers liegen, oder bei hindernissen, für die das herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die lieferfrist angemessen. das gilt auch dann, wenn die hindernisse während eines bereits vorliegen- den verzuges entstanden sind. 3. entsteht dem auftraggeber wegen einer vom auftragnehmer verschuldeten verzögerung, insbesondere bei einem mit dem auftragnehmer fest vereinbarten liefertermin, ein schaden, so ist der auftraggeber berechtigt, unter ausschluß aller weitergehenden ansprüche eine entschädigung zu beanspruchen. sie beträgt für jede volle woche der terminüberschreitung 0,5%, im ganzen jedoch höchstens 5% des teil- bzw. gesamtnettoauftrages, der infolge der verspätung nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist; dies gilt nicht bei vorsatz oder grobem verschulden. 4. verzögert sich der versand infolge von umständen, die der auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm 14 tage vom tag der bekanntgabe der versandbereitschaft an gerechnet, die bei dritten entstandenen lagerkosten und bei lagern beim auftragnehmer 0,5% des rechnungsbetrages je monat berechnet. der auftragnehmer ist berechtigt, nach gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen nachfrist über den liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den auftragnehmer mit angemessener fristverlängerung zu beliefern. 5. die einhaltung der lieferfrist setzt die erfüllung der verpflichtungen des auftraggebers aus den abma- chungen voraus. teillieferungen sind zulässig. v. gefahrübergang und entgegennahme des liefergegenstandes 1. mit der übergabe des liefergegenstandes an den spediteur, frachtführer oder abholer, oder beim transport mit beförderungsmitteln des auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem verlassen des lagers des auftragnehmers oder des herstellerwerkes, geht die gefahr auf den auftraggeber über. auf wunsch des auftraggebers wird auf seine kosten die ladung durch den auftragnehmer gegen bruch-, transport-, feuer- und wasserschäden versichert. 2. verzögert sich der versand infolge von umständen, die der auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die gefahr vom tag der versandbereitschaft an auf den auftraggeber über. auf wunsch des auftraggebers ist der auftragnehmer verpflichtet, den liefergegenstand gegen schäden zu versichern. die kosten gehen zu lasten des auftraggebers. 3. angelieferte gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche mängel aufweisen, vom auftraggeber unbeschadet seiner rechte aus abschnitt vii in empfang zu nehmen. 4. bei lieferung durch transportmittel des auftragnehmers sind transportschäden und fehlmengen in gegenwart des transporteurs festzustellen und schriftlich zu belegen. 5. bei annahmeverweigerung gehen kosten und schäden, insbesondere zusätzliche transportkosten und transportrisiken zu lasten des die annahme verweigernden auftraggebers. rücksendungen gelieferter waren werden ohne vorheriges schriftliches einverständnis des auftragnehmers nicht angenommen. vi. eigentumsvorbehalt 1. der auftragnehmer behält sich das eigentumsrecht an allen liefergegenständen bis zur völligen bezah- lung sämtlicher ihm aus der geschäftsverbindung mit dem auftraggeber zustehender forderungen vor. bei laufender rechnung dient das gesamte vorbehaltsgut zur sicherung der saldenforderung. übersteigt der wert der für den auftragnehmer bestehenden sicherheiten die noch nicht beglichenen forderungen an den auftraggeber um mehr als 50% des vorbehaltsgutes, so ist der auftragnehmer auf verlangen des auftrag- gebers insoweit zu freigabe von sicherheiten nach seiner wahl verpflichtet. die bewertung erfolgt zum rechnungswert des auftragnehmers. liegt der wert des vorbehaltsgutes darunter, so ist der zeitwert maßgebend. 2. der auftraggeber darf den liefergegenstand weder verpfänden noch zur sicherung übereignen. bei pfändung sowie beschlagnahmung oder sonstiger verfügung durch dritte hat er den auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. 3. bei vertragswidrigem verhalten des auftraggebers, insbesondere bei zahlungsverzug, ist der auftrag- nehmer zur rücknahme nach mahnung berechtigt und der auftraggeber zur herausgabe verpflichtet. die geltendmachung des eigentumsvorbehaltes sowie die pfändung des liefergegenstandes durch den lieferer gelten nicht als rücktritt vom vertrag. 4. der auftragnehmer ist berechtigt, den liefergegenstand auf kosten des auftraggebers gegen feuer, wasser und sonstige schäden zu versichern, sofern nicht der auftraggeber selbst die versicherung nach- weislich abgeschlossen hat. 5. der auftraggeber darf die vorbehaltsware nur im normalen rahmen seines geschäftes weiterveräußern oder verwenden mit der maßgabe, daß die kaufpreisforderungen, werklohnforderungen oder sonstige vergütungsansprüche gem. ziff.7 auf den auftragnehmer übergehen. 6. wird die gelieferte ware durch den auftraggeber zu einer neuen sache verarbeitet oder mit anderen sachen vermengt, so erfolgt die verarbeitung für den auftragnehmer. ein eigentumserwerb des auftragge- bers nach §§ 949 und 950 bgb ist ausgeschlossen. bei verarbeitung mit anderen, dem auftragnehmer nicht gehörenden sachen, erwirbt der auftragnehmer miteigentum an der neuen sache nach dem verhältnis des von ihm gelieferten und der anderen waren zur zeit der verarbeitung. eine neue sache gilt als vorbehalts- ware und dient zur sicherung der forderungen des auftragnehmers in höhe des wertes der vorbehaltsware. 7. der auftraggeber tritt seine forderungen aus einem weiterverkauf oder sonstigen verfügungen der vorbehaltsware schon jetzt in höhe des wertes der vorbehaltsware an den auftragnehmer ab. erfolgt der weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem auftragnehmer gehörenden waren zu einem gesamtpreis, so tritt der auftraggeber schon jetzt seine forderungen aus dem weiterverkauf in dem betrage an den auftragnehmer ab, der dem wert der vorbehaltsware entspricht. wird vorbehaltsware, die im miteigentum des auftragnehmers steht, weiterveräußert, so tritt der auftraggeber schon jetzt seine forderungen aus dem weiterverkauf in dem betrag an den auftragnehmer ab, der dessen anteilswert am miteigentum entspricht. wert der vorbehaltsware im sinne der bestimmungen ist der rechnungswert des auftragnehmers. wir sind bereit und verpflichtet forderungen freizugeben, wenn diese mehr als 50% unserer noch nicht beglichenen ansprüche übersteigen. die bewertung erfolgt zum rechnungswert des auftragnehmers. liegt der wert des vorbehaltsgutes darunter, so ist der zeitwert maßgebend. vii. haftung für mängel der lieferung 1. die betriebsanleitungen und empfehlungen des herstellers, die vorschriften der uvv, der berufsgenos- senschaft, des tüv und alle normen sind vom auftragnehmer einzuhalten. 2. alle diejenigen teile sind unentgeltlich nach billigem ermessen unterliegender wahl des auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 monaten seit lieferung infolge eines vor dem gefahrübergang liegenden umstandes einen sachmangel aufweisen. die feststellung solcher mängel ist dem auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. sachmängelansprüche – gleich aus welchen rechtsgründen – verjähren in 12 monaten. dies gilt nicht, wenn es sich um mängel eines bauwerkes oder um sachen für ein bauwerk handelt und diese den sachmangel verursacht haben. abweichend von satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen fristen bei ansprüchen nach dem produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem verhalten. ersetzte teile werden eigentum des auftragnehmers. 3. für schäden infolge natürlicher abnutzung wird keine haftung übernommen. 4. es wird keine gewähr übernommen für schäden, die aus nachfolgenden gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße verwendung, verarbeitung oder gebrauch falscher oder ungeeigneter materialien, fehlerhafte montage bzw. inbetriebsetzung durch den auftraggeber oder dritte, bei fehlerhafter oder nachlässiger behandlung des liefergegenstandes, insbesondere mißachtung der in ziff.1 genannten vorschriften, bei übermäßiger beanspruchung und bei verwendung ungeeigneter betriebsmittel und austauschwerkstoffe. 5. zur vornahme aller dem auftragnehmer nach billigem ermessen notwendig erscheinenden ausbesserun- gen und ersatzlieferungen hat der auftraggeber nach verständigung mit dem auftragnehmer die erforderli- che zeit und gelegenheit zu geben; sonst ist der auftragnehmer von der mängelhaftung befreit. nur in dringenden fällen der gefährdung der betriebssicherheit, von denen der auftragnehmer sofort zu verständi- gen ist, oder wenn der auftragnehmer mit der beseitigung des mangels in verzug ist, hat der auftraggeber das recht, den mangel selbst oder durch dritte beseitigen zu lassen und vom auftragnehmer angemessenen ersatz seiner kosten zu verlangen. 6. von den durch die ausbesserung bzw. ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren kosten trägt der auftragnehmer, vorausgesetzt, daß die beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die kosten des ersatzstü- ckes einschließlich des versandes sowie die angemessenen kosten für den aus- und einbau. im übrigen trägt der auftraggeber die kosten. 7. durch etwa seitens des auftraggebers oder dritter unsachgemäß, ohne vorherige genehmigung des auftragnehmers, vorgenommene änderungen oder instandsetzungsarbeiten wird die haftung für die daraus entstehenden folgen aufgehoben. 8. weitere ansprüche des auftraggebers, insbesondere ein anspruch auf ersatz von schäden, die nicht an dem liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur - bei grobem verschulden - bei der verletzung des lebens, des körpers oder der gesundheit - bei der schuldhaften verletzung wesentlicher vertragspflichten, soweit die erreichung des vertragszwe- ckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren schadens - in den fällen, in denen nach produkthaftungsgesetz bei fehlern am liefergegenstand für personenschäden oder sachschäden an privat genutzten gegenständen gehaftet wird - beim fehlen von eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die zusicherung gerade bezweckt hat, den auftraggeber gegen schäden, die nicht am liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern - bei mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren abwesenheit der auftragnehmer garantiert hat. im übrigen ist die haftung ausgeschlossen. 9. gebrauchte liefergegenstände werden unter ausschluß jeglicher sachmängelhaftung verkauft. 10. sofern nichts abweichendes vereinbart ist, wird der auftragnehmer im inland seine lieferungen frei von schutzrechten und urheberrechten dritter erbringen. sollte trotzdem eine entsprechende schutzrechtsverlet- zung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes benutzungsrecht vom dritten verschaffen oder den liefergegenstand insoweit modifizieren, daß eine schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. soweit dies www.gebrmayer.de183